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FAQ zum Urheberrecht

I. Allgemeine Fragen

1. Was wird durch das Urheberrecht eigentlich alles geschützt?

2. Werden auch ganz banale und alltägliche Werke geschützt?

3. Gerade für die Erstellung wissenschaftlicher und technischer Darstellungen gibt es verbindliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Ist in diesen Bereichen eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen?

4. Ist bereits die bloße Idee geschützt oder erst das konkrete Werk?

5. Wem steht das Urheberrecht an einem Werk zu?

6. Welchen Schutz gewährt das Urheberrecht dem Urheber?

7. Inwieweit kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen?

8. Was hat es mit der GEMA, der VG WORT und der VG BILD-Kunst auf sich?

9. Wie lange schützt das Urheberrecht den Urheber?

10. Ist das Urheberrecht eigentlich vererbbar?

II. Urheberrechtsschutz und Internet

11. Gilt der Urheberrechtsschutz auch für die Darstellung von Werken im Internet?

12. Gibt es eigentlich typische Fallen, in die Internetnutzer immer wieder tappen?

13. Darf man Grafiken, Fotos, Texte oder Stadtpläne bzw. Landkarten von fremden Internetauftritten kopieren und für den eigenen Internetauftritt verwenden?

14. Stimmt es, dass ein Urheberrecht an Grafiken oder Fotos nur dann besteht, wenn sich ein Copy-Right-Vermerk oder ein entsprechendes Symbol bei der Grafik oder dem Foto befindet?

15. Woran kann man denn erkennen, ob eine einfach gehaltene Grafik oder ein banal erscheinender Text dem Urheberecht unterliegt?

16. Darf man Grafiken, Fotos oder Texte von einer Internetseite kopieren, wenn der Inhaber der Internetseite ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Herunterladen bzw. Kopieren der betreffenden Inhalte erklärt?

17. Was kann der Urheber bei einer Verletzung des Urheberrechtes von dem Verletzer verlangen?

18. Drohen bei Urheberrechtsverletzungen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen?

19. Wie werden Urheberrechtsverletzungen verfolgt?

20. Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

21. Wonach richtet sich eigentlich die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen?

22. Macht es nicht einen Unterschied, ob das Urheberrecht aus Unkenntnis oder mit voller Absicht verletzt worden ist?

23. Macht es nicht einen Unterschied, ob die Urheberrechtsverletzung in einem privaten Internetauftritt oder einem gewerblichen Internetauftritt erfolgte?

24. Darf man Privatkopien von urheberrechtlichen geschützten Werken anfertigen?

I. Allgemeine Fragen

1. Was wird durch das Urheberrecht eigentlich alles geschützt?

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Geschützt werden somit bspw. Sprachwerke (auch Computerprogramme), Musikstücke, Kunstwerke, Fotos und sogar technische Darstellungen wie Skizzen.

2. Werden auch ganz banale und alltägliche Werke geschützt?

Kommt drauf an. Grundsätzlich werden durch das Urheberrecht nur solche Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Werk nicht um eine ganz alltägliche oder routinemäßige Leistung handelt. Die Grenze ist jedoch fließend.

3. Gerade für die Erstellung wissenschaftlicher und technischer Darstellungen gibt es verbindliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Ist in diesen Bereichen eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen?

Nicht unbedingt. Aber:

Je detaillierter die Vorgaben für die Erstellung von Werken sind, umso genauer muss geprüft werden, ob die verbleibenden gestalterischen Freiräume ausreichen, um von einer persönlichen geistigen Schöpfung sprechen zu können. Für Stadtpläne und Landkarten ist bspw. überwiegend anerkannt, dass diese trotz der strengen Vorgaben dem Urheberrecht unterliegen können.

4. Ist bereits die bloße Idee geschützt oder erst das konkrete Werk?

Geschützt ist immer nur das konkrete Werk.

5. Wem steht das Urheberrecht an einem Werk zu?

Dem Urheber. Urheber eines Werkes ist derjenige, der das Werk geschaffen hat. Waren mehrere Personen an der Schöpfung eines Werkes beteiligt, so können sie Miturheber sein. Die bloße Anregung zur Schöpfung eines Werkes stellt jedoch noch keinen eigenen schöpferischen Beitrag dar. Auch Gehilfen, die nach genauen Vorgaben und Weisungen des Werkschöpfers untergeordnete Leistungen erbringen, leisten keinen eigenen schöpferischen Beitrag.

6. Welchen Schutz gewährt das Urheberrecht dem Urheber?

Das Urheberrecht schützt den Urheber in zwei verschiedene Richtungen. Zum einen werden die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk geschützt. Zum anderen wird die wirtschaftliche Verwertung des Werkes durch den Urheber geschützt. Inhalt des Schutzes der geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zum Werk ist beispielsweise das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat zudem das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Darüber hinaus hat der Urheber grundsätzlich auch das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten. In wirtschaftlicher Hinsicht wird der Urheber durch das Urheberrecht dadurch geschützt, dass ausschließlich ihm das Recht zusteht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Der Urheber hat somit das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, es zu verbreiten, es auszustellen, es aufzuführen, es zu bearbeiten oder umzugestalten.

7. Inwieweit kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen?

Der Urheber eines Werkes hat die Möglichkeit, anderen Personen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. Die Nutzungsrechte können je nach Interessenlage unterschiedlich ausgestaltet sein.

Die entsprechenden Rechte können beispielsweise als ausschließliche Nutzungsrechte auf eine einzige Person übertragen werden oder als einfache Nutzungsrechte an mehrere Personen vergeben werden. Denkbar ist in beiden Varianten sowohl die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte als Paket, als auch die Übertragung einzelner Nutzungsrechte.

8. Was hat es mit der GEMA, der VG WORT und der VG BILD-Kunst auf sich?

Bei allen drei Institutionen handelt es sich um sogenannte Verwertungsgesellschaften. Die Verwertungsgesellschaften nehmen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit den Urhebern die Rechte der Urheber wahr. Die GEMA vertritt die Interessen der Komponisten, Textdichter und Verleger. Die VG  WORT vertritt die Interessen der Autoren, Übersetzer, Journalisten und Verleger. Die VG BILD-Kunst vertritt die Interessen der bildenden Künstler und ihrer Verleger, der Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Graphik-Designer sowie Foto-Designer und ihrer Verleger und der Urheber bei Film, Fernsehen und Audiovision.

9. Wie lange schützt das Urheberrecht den Urheber?

Jedes urheberrechtlich geschützte Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Die Schutzdauer besteht einheitlich für alle Werkarten.

10. Ist das Urheberrecht eigentlich vererbbar?

Ja.

II. Urheberrechtsschutz und Internet

11. Gilt der Urheberrechtsschutz auch für die Darstellung von Werken im Internet?

Ja. Für die Frage des Urheberrechtsschutzes ist das Medium ohne Bedeutung. Für den Urheber macht es keinen Unterschied, ob seine Rechte in seiner Zeitung, im Fernsehen oder im Internet verletzt werden.

12. Gibt es eigentlich typische Fallen, in die Internetnutzer immer wieder tappen?

Ja. Nach unserer Erfahrung gibt es einige Fallkonstellationen, die immer wieder Gegenstand von Abmahnverfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen sind. Hierzu zählt bspw. die Verwendung fremder Fotos in eBay-Auktionen, in Online-Shops und auf privaten Homepages. Auch die Einbindung eines Ausschnittes aus einem Stadtplan oder aus einer Landkarte in Internet-Auftritten ist eine beliebte Haftungsfalle. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag ‘Schadenersatz und Anwaltskosten bei Abmahnung von Stadtplan-Graphiken berechtigt?’

13. Darf man Grafiken, Fotos, Texte oder Stadtpläne bzw. Landkarten von fremden Internetauftritten kopieren und für den eigenen Internetauftritt verwenden?

Das hängt davon ab, ob an der betreffenden Darstellung ein Urheberrecht besteht. Sofern ein Urheberrecht besteht, stellt das Kopieren und die anschließende Verwendung im Rahmen eines eigenen Internetauftrittes eine Vervielfältigung und somit eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei einfachen Grafiken und alltäglichen Gebrauchstexten, wie z.B. Angebotsbeschreibungen kann das Bestehen eines Urheberrechtes zweifelhaft sein. Bei Texten kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. An Fotos oder Stadtplänen und Landkarten dürfte in aller Regel ein Urheberrecht bestehen.

14. Stimmt es, dass ein Urheberrecht an Grafiken oder Fotos nur dann besteht, wenn sich ein Copy-Right-Vermerk oder ein entsprechendes Symbol bei der Grafik oder dem Foto befindet?

Nein. Ein Copy-Right-Vermerk bzw. ein entsprechendes Symbol hat rechtlich gesehen jedenfalls in Deutschland keine Bedeutung für die Frage, ob ein Urheberrecht vorliegt oder nicht. Relevant ist allein, ob ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

15. Woran kann man denn erkennen, ob eine einfach gehaltene Grafik oder ein banal erscheinender Text dem Urheberecht unterliegt?

Gar nicht. Die Frage, ob eine Grafik oder ein Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, lässt sich je nach Standpunkt unterschiedlich beantworten. Eine entsprechende Beurteilung hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab.

16. Darf man Grafiken, Fotos oder Texte von einer Internetseite kopieren, wenn der Inhaber der Internetseite ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Herunterladen bzw. Kopieren der betreffenden Inhalte erklärt?

In solchen Fällen ist Vorsicht geboten. Für den unbefangenen Internetnutzer ist oftmals nicht erkennbar, ob der Inhaber einer Internetseite tatsächlich der Urheber der auf seinen Internetseiten dargestellten Inhalte ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung des Inhabers der Internetseite rechtlich gesehen ohne Belang.

17. Was kann der Urheber bei einer Verletzung des Urheberrechtes von dem Verletzer verlangen?

Der Urheber kann zunächst verlangen, dass der Verletzer sein rechtswidriges Handeln zukünftig unterlässt. Darüber hinaus kommen auch Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Betracht.

18. Drohen bei Urheberrechtsverletzungen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen?

Ja. Das Urheberrechtsgesetz enthält neben zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch Straf- und Bußgeldvorschriften. Die vorsätzliche unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wird bspw. mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verkauft, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden.

19. Wie werden Urheberrechtsverletzungen verfolgt?

Urheberrechtsverletzungen werden in aller Regel auf zivilrechtliche Ebene von den Urhebern oder den Inhabern der Nutzungsrechte verfolgt. In den meisten Fällen erfolgt zunächst eine außergerichtliche Abmahnung. Erfolgt auf die Abmahnung keine Reaktion, werden die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

20. Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist eine Mitteilung, in der darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmtes Verhalten bestehende Urheberrechte verletzt. Im Falle von Urheberrechtsverletzungen erfolgt die Abmahnung meistens durch einen Rechtsanwalt. In aller Regel wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Durch die Abgabe dieser Erklärung verspricht der Verletzer, sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Meist wird für das bisherige rechtsverletzende Verhalten auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Darüber hinaus wird der Abgemahnte immer zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Für eine Reaktion wird dem Abgemahnten üblicher Weise eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt. Wird auf die Abmahnung nicht reagiert, droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung entnehmen Sie bitte unserem Beitrag ‘FAQ Abmahnung’.

21. Wonach richtet sich eigentlich die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen?

In aller Regel wird der Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dies bedeutet, dass der Urheber von dem Verletzer den Betrag als Schadensersatz verlangen kann, den der Verletzer an den Urheber hätte bezahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß eine Erlaubnis (Lizenz) zur Nutzung des Werkes von dem Urheber eingeholt hätte. Die Höhe dieser Lizenzgebühren ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B. von der Dauer der Nutzung des Werkes.

22. Macht es nicht einen Unterschied, ob das Urheberrecht aus Unkenntnis oder mit voller Absicht verletzt worden ist?

Für die zivilrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz macht es keinen Unterschied, ob der Verletzer aus Versehen (fahrlässig) oder mit voller Absicht (vorsätzlich) gehandelt hat. Für die Bußgeldvorschriften der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände ist die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln ebenfalls unerheblich. Für die Straftatbestände ist die Unterscheidung dagegen von Bedeutung, weil nur vorsätzliches Handeln unter Strafe gestellt ist.

23. Macht es nicht einen Unterschied, ob die Urheberrechtsverletzung in einem privaten Internetauftritt oder einem gewerblichen Internetauftritt erfolgte?

Für die grundsätzliche Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist dies unerheblich. Von Bedeutung ist die Unterscheidung jedoch für die strafrechtliche Beurteilung, weil die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke härter bestraft wird, als ein entsprechendes Verhalten zu nicht gewerblichen Zwecken.

24. Darf man Privatkopien von urheberrechtlichen geschützten Werken anfertigen?

Jein. Der Begriff der Privatkopie ist missverständlich und hat in der Vergangenheit viel Verwirrung gestiftet. Der Begriff der Privatkopie verleitet zu der Annahme alle Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken seien Privatkopien und somit zulässig. Dies ist so jedoch nicht richtig. Insbesondere in Fälle der Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage oder der Umgehung von Kopierschutzmechanismen greift die Ausnahmeregelung für Privatkopien nicht.

Detaillierte Informationen zu diesem Fragenkreis finden Sie in unserem Beitrag ‘Das neue Urheberrecht. FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes ‘ .

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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